Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Seit inkrafttreten des sogenannten PSG (Pflegestärkungsgesetz) zum 01.01.2015 hatten alle Pflegebedürftigen ab der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dies wurde zum 01.01.2017 auf den Pflegegrad 1 geändert.
Welche Leistungen gibt es?
Die Pflegebedürftigen hatten bis zum 31.12.2016 einen Rechtsanspruch auf monatlich 104,- € (Grundbetrag) bzw. nach der Feststellung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) auf 208,- € (erhöhter Betrag) an zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Mit dem PSG II hat sich der Betrag. Seit 01.01.2017 werden für jedem Patienten, unabhängig vom Pflegegrad, zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125,- € zur verfügung gestellt.
Zusätzliche Leistungen können als
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Betreuungsleistungen des ambulanten Pflegedienstes, wenn sichergestellt ist, dass es sich dabei nicht um Leistungen der Grund- und Behandlungspflege handelt
in Anspruch genommen werden. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen.
Können nur immer genau (104,- € / 208,- €) 125,- € je Monat in Anspruch genommen werden?
Nein, der Anspruch bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. D.h. wenn der Anspruch im Januar (ab Tag der Einstufung in den Pflegegrad) eines Jahres mit monatlich 125.- € entsteht , besteht ein Anspruch für das Jahr von 1.500,- €. Wird der Betrag in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann er noch bis zum Ablauf des ersten Halbjahres des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
Das zusätzliche Geld wird nicht an die Betroffenen oder die Angehörigen ausgezahlt, sondern kann nur durch die Leistungsanbieter (ambulante Pflegedienste) direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet werden.
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